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Doppelbesteuerungsabkommen

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OECD-Musterabkommen

Rechtsgebiet:
Doppelbesteuerungsabkommen
Stichworte:
Doppelbesteuerungsabkommen
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Entstehung des OECD-Musterabkommens

1963:

Das erste OECD-Musterabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Einkommens- und Vermögenssteuern wurde entworfen.

Massgeblich war:

  • die Tendenz zur Durchbrechung des Wohnsitzprinzips
  • die Wahlmöglichkeit der Staaten zwischen
    • Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt
    • Anrechnungsmethode (System tax credit)
  • die Festsetzung der Höchstsätze für den Quellenstaat
    • Dividenden
      • Privatperson als Aktionär: 15 % auf der Bruttorendite
      • Juristische Person als Aktionär1: 5 % auf der Bruttorendite
    • Zinsen: 10 %
    • Lizenzentschädigung: 0 % im Quellenstaat2
  • die gegenseitige Amtshilfe (Austausch von Auskünften zwischen den Behörden der Vertragsstaaten

1 bei einer Kapitalbeteiligung an der auszahlenden Gesellschaft von min. 25 %

2 Befreiung ist eingeschränkt durch Vorbehalt zugunsten bestimmter Staaten

OECD-Musterabkommen 2010

„Das OECD-Musterabkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen (Model Tax Convention on Income and on Capital) wurde im Juli 2010 aktualisiert. Diese Richtlinien und Standards für die grenzüberschreitende Besteuerung gelten weltweit als Basis für zwischenstaatliche Doppelbesteuerungsabkommen.“
(Quelle: oedc.ch)

OECD-Musterabkommen und die Schweiz

Die Schweiz befasste sich schon früh mit der Abgrenzung von Steuerhoheiten und dem Abschluss von Steuerabkommen, später mit Doppelbesteuerungsabkommen (DBA).

Massgeblichen Einfluss auf die Schweiz haben:

  • OECD-Musterabkommen
  • OECD-Richtlinien zu den Verrechnungspreisen multinationaler Unternehmen
  • Art. 26 (substanzielle Erweiterung der Amtshilfe [OECD-MA 2005])

Nicht übernommen wurden von der Schweiz:

  • Art. 27 (Amtshilfe bei der Erhebung und Sicherung von Steueransprüchen)

Weiterführende Informationen finden Sie unter

» OECD Territorialexamen: Schweiz 2011 | oecd.ch

OECD-Musterabkommen: Disposition

Abschnitt I. Geltungsbereich des Abkommens
Art. 1      Unter das Abkommen fallende Personen
Art. 2      Unter das Abkommen fallende Steuern

Abschnitt II. Begriffsbestimmungen
Art. 3      Allgemeine Begriffsdefinitionen
Art. 4      Ansässige Person
Art. 5      Betriebstätte

Abschnitt III. Besteuerung des Einkommens
Art. 6      Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
Art. 7      Unternehmensgewinne
Art. 8      Seeschifffahrt, Binnenschifffahrt und Luftfahrt
Art. 9      Verbundene Unternehmen
Art. 10    Dividenden
Art. 11    Zinsen
Art. 12    Lizenzgebühren
Art. 13    Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
Art. 14    aufgehoben
Art. 15    Einkünfte aus unselbständiger Arbeit
Art. 16    Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
Art. 17    Künstler und Sportler
Art. 18    Renten
Art. 19    Öffentlicher Dienst
Art. 20    Studenten
Art. 21    Andere Einkünfte

Abschnitt IV. Besteuerung des Vermögens
Art. 22    Vermögen

Abschnitt V. Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
Art. 23 A Befreiungsmethode
Art. 23 B Anrechnungsmethode

Abschnitt VI. Besondere Bestimmungen
Art. 24    Gleichbehandlung
Art. 25    Verständigungsverfahren
Art. 26    Informationsaustausch (…weitere Informationen)
Art. 27    Amtshilfe bei der Erhebung von Steuern
Art. 28    Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen
Art. 29    Ausdehnung des räumlichen Geltungsbereichs

Abschnitt VII. Schlussbestimmungen
Art. 30    Inkrafttreten
Art. 31    Kündigung

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» Vollversion OECD-Musterabkommen bestellen

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